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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareprojekte

Allgemeiner Teil sowie besondere Bedingungen für Werkvertrag/Festpreis und für Individualsoftware/agile Entwicklung

devlab GmbH & Co. KG, Spohrstraße 2, 04103 Leipzig, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer").

Teil I

Allgemeiner Teil

Gilt für sämtliche Verträge, Leistungen und Projektmodelle.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der devlab GmbH & Co. KG, Spohrstraße 2, 04103 Leipzig, Deutschland, nachfolgend „Auftragnehmer" genannt.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern erfolgt auf Grundlage dieses Dokuments nicht.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge und künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der Auftragnehmer erneut auf sie hinweisen muss.

(5) Individuelle Vereinbarungen, Einzelaufträge, Angebote, Statements of Work oder Projektblätter haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie mindestens in Textform getroffen wurden.

§ 2 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen und Rangfolge

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Für die Auslegung der Vertragsbeziehungen gilt folgende Rangfolge: a) Einzelauftrag, Angebot oder Statement of Work, b) die besonderen Bedingungen des jeweils vereinbarten Projektmodells, c) dieser Allgemeine Teil.

(4) Soweit ein Einzelauftrag nicht ausdrücklich als Werkvertrag/Festpreisprojekt oder als Dienstvertrag/agiles Projekt gekennzeichnet ist, gelten die Leistungen im Zweifel als Dienstleistungen nach Aufwand gemäß Teil III dieses Dokuments.

(5) An sämtlichen Angebotsunterlagen, Konzepten, Kalkulationen, Spezifikationen, Dokumentationen, Präsentationen, Quellcodes, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand der Leistungserbringung ist ausschließlich der im jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich beschriebene Leistungsumfang.

(2) Nicht ausdrücklich vereinbart sind insbesondere Schulungen, Migrationen, Datenbereinigungen, Betriebsleistungen, Hosting, Monitoring, Sicherheitsprüfungen, Lasttests, Barrierefreiheitsprüfungen, Supportleistungen, Dokumentationen, Schnittstellenanbindungen, Freigaben für bestimmte App-Stores, Zertifizierungen oder Deployments in Produktivumgebungen.

(3) Angaben zu Aufwand, Zeitplänen, Roadmaps, Milestones oder Fertigstellungsterminen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Methoden, Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Standardmodule, Templates, Konzepte und wiederverwendbare Komponenten einzusetzen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Testdaten, Zugänge, Systemumgebungen, Ansprechpartner und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Kunde benennt mindestens einen fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Bei agilen Projekten benennt der Kunde zusätzlich einen Product Owner oder eine funktional gleichwertige Rolle.

(3) Der Kunde prüft Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzepte, User Stories, Sprint-Ergebnisse und sonstige vorgelegte Arbeitsergebnisse unverzüglich und teilt Rückmeldungen, Korrekturen oder Freigaben innerhalb angemessener Frist mit.

(4) Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten, Daten, Marken, Vorlagen, Medien, Schnittstellenbeschreibungen und sonstigen Materialien verfügt. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung solcher Rechte resultieren, sofern der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(5) Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung seiner Systeme und Daten verantwortlich.

(6) Unterbleiben erforderliche Mitwirkungen, verschieben sich Fristen und Termine angemessen. Der dadurch entstehende Mehraufwand des Auftragnehmers ist nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach den üblichen Stunden- oder Tagessätzen des Auftragnehmers, gesondert zu vergüten.

§ 5 Termine, Fristen, höhere Gewalt und Leistungshindernisse

(1) Vereinbarte Leistungstermine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden sowie der rechtzeitigen Selbstbelieferung und Verfügbarkeit erforderlicher Drittleistungen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, allgemeine Netzstörungen, Ausfälle von Cloud- oder Hosting-Anbietern, Cyberangriffe, Pandemien oder Energieausfälle, verlängern vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(3) Gerät das Projekt aus Gründen ins Stocken, die der Kunde oder ein vom Kunden eingesetzter Dritter zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ressourcen umzuplanen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Wiederanlaufkosten gehen zulasten des Kunden.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit im Einzelauftrag nichts Abweichendes geregelt ist, rechnet der Auftragnehmer monatlich oder nach Projektfortschritt in Textform oder elektronisch ab.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Reisezeiten, Reisekosten, Auslagen, Fremdleistungen, Lizenzkosten, Kosten externer Dienste sowie sonstige projektbezogene Zusatzkosten werden gesondert berechnet, sofern sie zur Leistungserbringung erforderlich sind und nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

(5) Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 7 Einsatz von Dritten, Open-Source-Software und Drittleistungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung fachkundiger Mitarbeiter, freier Mitarbeiter, verbundener Unternehmen oder sonstiger Subunternehmer zu bedienen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Open-Source-Software, Standardbibliotheken, Frameworks, Tools, externe APIs sowie Leistungen dritter Anbieter einzusetzen, soweit dies zur wirtschaftlichen und technischen Umsetzung sachgerecht ist.

(3) Für Verfügbarkeit, Preisanpassungen, Funktionsänderungen, Lizenzmodelländerungen oder Leistungseinstellungen von Drittanbietern haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese Umstände nicht von ihm zu vertreten sind.

(4) Soweit Drittbedingungen, Open-Source-Lizenzen oder Nutzungsbedingungen externer Anbieter auf das Projektergebnis Anwendung finden, wird der Kunde diese im Rahmen des vertragsgemäßen Einsatzes beachten.

§ 8 Nutzungsrechte, Vorbestehendes und Quellcode

(1) Sämtliche Rechte an vorbestehenden Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere an Standardsoftware, Bibliotheken, Frameworks, Schnittstellen, Templates, Tools, Methoden, Konzepten, Know-how, Skripten, Build-Pipelines, Deployment-Prozessen und sonstigen wiederverwendbaren Bestandteilen, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer.

(2) Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Rechte an projektspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen bestimmt sich ergänzend nach dem jeweils anwendbaren besonderen Teil dieses Dokuments und im Übrigen nach dem Einzelauftrag.

(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten steht stets unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(4) Soweit im Einzelauftrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, schuldet der Auftragnehmer keine Herausgabe von Quellcode, Repository-Zugängen, Entwicklungsumgebungen, Build- oder Deployment-Pipelines, Testautomatisierungen, internen Dokumentationen, Architekturunterlagen, Entwicklungswerkzeugen oder sonstigen internen Arbeitsmitteln.

(5) Eine Bearbeitung, Dekompilierung, Rückentwicklung, Unterlizenzierung, Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Zwecks ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang oder mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für vertragsbezogene Zwecke zu verwenden.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(3) Die Vertragsparteien werden Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichten.

(4) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sofern gesetzlich erforderlich.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; maximal jedoch auf die Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Nettovergütung der letzten 12 Monate vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden sowie Datenverluste ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall unbeschränkter Haftung nach Absatz 1 vorliegt.

(5) Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer im Übrigen nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden unvermeidbar gewesen wäre.

(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

§ 11 Laufzeit, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund oder beendet der Kunde das Projekt vorzeitig, sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, aufgelaufenen Aufwände, nicht stornierbaren Fremdkosten sowie bereits reservierte und nicht anderweitig kurzfristig einsetzbare Kapazitäten zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Rechte an bis zur Vertragsbeendigung geschaffenen Arbeitsergebnissen werden nur im Umfang der nach vollständiger Zahlung eingeräumten Nutzungsrechte übertragen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Leipzig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit rechtlich zulässig.

Teil II

Besondere Bedingungen für Werkvertrag / Festpreis

Gilt für abnahmefähige Werkleistungen mit fest definiertem Leistungsumfang.

Dieser Teil gilt nur, wenn der Einzelauftrag ausdrücklich als „Werkvertrag", „Festpreisprojekt" oder „abnahmefähige Werkleistung" bezeichnet ist.

§ A1 Anwendungsbereich und Leistungsziel

(1) Der Auftragnehmer schuldet in diesem Projektmodell die Herstellung der im Einzelauftrag abschließend beschriebenen Werkleistung.

(2) Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind ausschließlich die im Einzelauftrag ausdrücklich beschriebenen Funktionen, Schnittstellen, Leistungsmerkmale und Abnahmekriterien.

(3) Nicht ausdrücklich beschriebene Funktionen, Integrationen, Datenmigrationen, Dokumentationen, Betriebs-, Hosting- oder Supportleistungen sind nicht geschuldet.

§ A2 Projektgrenzen und Annahmen

(1) Soweit der Einzelauftrag auf Annahmen, Fremdsysteme, Vorleistungen des Kunden oder bestimmte Zielumgebungen Bezug nimmt, stehen Leistungsumfang, Termine und Kalkulation unter dem Vorbehalt, dass diese Annahmen zutreffen.

(2) Erweist sich eine Projektannahme als unzutreffend oder ändert der Kunde Anforderungen, Zielumgebungen, Prozesse oder Drittsysteme nach Vertragsschluss, handelt es sich um eine Leistungsänderung gemäß § A3.

§ A3 Change Requests

(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen eines Change Requests in Textform.

(2) Der Auftragnehmer wird den Change Request prüfen und dem Kunden die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Ressourcen, Risiken und Abnahmekriterien mitteilen.

(3) Bis zur Freigabe des Change Requests ist der Auftragnehmer ausschließlich zur Leistungserbringung gemäß dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang verpflichtet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bearbeitung von Änderungswünschen zurückzustellen, solange deren Auswirkungen nicht verbindlich abgestimmt wurden.

§ A4 Bereitstellung, Prüfung und Abnahme

(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Werkleistung zur Abnahme bereit und fordert den Kunden in Textform zur Abnahme auf.

(2) Der Kunde hat die Werkleistung innerhalb von 10 Werktagen ab Bereitstellung zu prüfen und entweder die Abnahme in Textform zu erklären oder wesentliche Mängel mit nachvollziehbarer Beschreibung zu rügen.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn a) der Kunde die Werkleistung oder einen abgrenzbaren Teil davon produktiv nutzt, b) die Abnahmefrist verstreicht, ohne dass wesentliche Mängel in nachvollziehbarer Form gerügt werden, oder c) der Kunde die Abnahme aus anderen Gründen als wegen wesentlicher Mängel verweigert.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Teilabnahmen können im Einzelauftrag vorgesehen werden. Für Teilabnahmen gelten die Regelungen dieses § A4 entsprechend.

§ A5 Mängelrechte

(1) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform und in reproduzierbarer Form anzuzeigen.

(2) Bei rechtzeitig gerügten wesentlichen Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(3) Als angemessen gilt, soweit dem Kunden zumutbar, grundsätzlich auch die Einräumung von mindestens zwei Nachbesserungsversuchen.

(4) Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit besteht oder Störungen auf unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen des Kunden oder Dritter, Änderungen der Systemumgebung, Fehlbedienung, fehlenden Updates von Drittsystemen oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen beruhen.

(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften geltend machen.

§ A6 Gewährleistungsfrist

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Unberührt bleiben Ansprüche in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Teil III

Besondere Bedingungen für Individualsoftware / agile Entwicklung

Gilt für Dienstleistungen nach Aufwand, agile Entwicklung und Time & Material.

Dieser Teil gilt nur, wenn der Einzelauftrag ausdrücklich als „Dienstvertrag", „agile Entwicklung", „Time & Material", „nach Aufwand" oder vergleichbar bezeichnet ist.

§ B1 Art der Leistung

(1) Der Auftragnehmer schuldet in diesem Projektmodell die Erbringung von Entwicklungs-, Beratungs-, Konzeptions-, Integrations- und Unterstützungsleistungen nach dem anerkannten Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, fachlichen oder technischen Erfolg, soweit nicht im Einzelauftrag einzelne Ergebnisse ausdrücklich als werkvertraglich abnahmefähig bezeichnet wurden.

(2) Schätzungen, Aufwandseinschätzungen, Sprint-Planungen, Zieltermine, Backlog-Prognosen und Roadmaps dienen ausschließlich der Projektplanung und sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

§ B2 Zusammenarbeit, Priorisierung und Projektsteuerung

(1) Der Kunde priorisiert Anforderungen, User Stories, Tickets und sonstige Arbeitspakete. Der Auftragnehmer setzt diese im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der laufenden Abstimmung um.

(2) Der Kunde trifft fachliche Produktentscheidungen, priorisiert das Backlog und beantwortet Rückfragen unverzüglich. Unterbleiben Entscheidungen oder Freigaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, betroffene Arbeiten zurückzustellen oder nach sachgerechter Einschätzung fortzuführen.

(3) Reviews, Demos, Abstimmungstermine, Sprint-Meetings, Teststellungen und Zwischenlieferungen dienen der Qualitätssicherung und laufenden fachlichen Abstimmung, nicht jedoch einer werkvertraglichen Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ B3 Änderungen und Re-Priorisierungen

(1) Der Kunde kann Anforderungen im Rahmen des Projektmodells jederzeit ändern, ergänzen, streichen oder umpriorisieren.

(2) Jede Änderung des fachlichen Zuschnitts, der Priorisierung, der technischen Zielarchitektur, der Zielumgebung, der Schnittstellen oder der Umsetzungsreihenfolge kann Auswirkungen auf Aufwand, Termine, Ressourcen und Budget haben.

(3) Der durch Änderungen oder Re-Priorisierungen entstehende Mehraufwand ist gesondert nach Aufwand zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ B4 Vergütung nach Aufwand

(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis der im Einzelauftrag vereinbarten Stunden- oder Tagessätze nach tatsächlich angefallenem Aufwand, soweit kein ausdrücklich verbindliches Budget vereinbart wurde.

(2) Ein angegebenes Budget, ein Forecast oder eine Schätzung stellt keine Preisgarantie dar, es sei denn, es ist ausdrücklich als verbindliche Budgetobergrenze bezeichnet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen periodisch, insbesondere monatlich, auf Grundlage von Tätigkeitsnachweisen, Zeitaufstellungen oder sonstiger Leistungsdokumentation abzurechnen.

§ B5 Zwischenergebnisse, Tests und Produktionsverantwortung

(1) Prototypen, Konzepte, Zwischenversionen, Quellcode-Zwischenstände, Branches, Builds, Teststellungen und ähnliche Arbeitsergebnisse dienen der Abstimmung und Qualitätssicherung. Eine förmliche Abnahme findet hierfür nicht statt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Der produktive Einsatz von Ergebnissen, Releases oder Teilreleases erfolgt in der Verantwortung des Kunden, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich den Betrieb oder ein Managed-Service-Modell übernommen hat.

(3) Der Kunde ist für Freigaben, produktive Rollouts, Datenmigrationen, den sicheren Betrieb seiner Zielumgebung, Benutzer- und Rechtekonzepte, Compliance-Vorgaben sowie die Vereinbarkeit mit seiner Systemlandschaft verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.

§ B6 Nutzungsrechte an projektspezifischen Ergebnissen

(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den speziell für ihn erstellten, im Rahmen des Projekts überlassenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.

(2) Eine Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder Nutzung für Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit sich aus dem Vertragszweck nicht zwingend etwas anderes ergibt.

(3) Rechte an vorbestehenden Bestandteilen, Standardmodulen, Frameworks, Bibliotheken, Tools, Methoden, Konzepten und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer.

(4) Eine Herausgabe von Quellcode, Repository-Zugängen, Infrastrukturdefinitionen, CI/CD-Pipelines, Testautomatisierungen oder internen Entwicklungsunterlagen erfolgt nur, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.